SATZUNG  des

ASBUKA JUGEND

russischer Jugendverband e. V.

 

§ 1 NAME UND SITZ

1. Der Verein führt den Namen „Asbuka Jugend russischer Jugendverband e. V.“

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Danach führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein „e.V.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

4. Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.


§ 2 VEREINSZWECK

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und der Völkerverständigung. Ziel des Vereins ist es insbesondere, deutschen und russischen Jugendlichen im sozialen, kulturellen sowie im Bildungs- und Freizeitbereich zu helfen.

3. Der Verein versteht sich als Informations-, Beratungs- und Bildungszentrum und beruht auf dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe.

 

§ 3 PRAKTISCHE AUFGABEN

Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

- die Veranstaltung von Vorträgen, Diskussionsabenden und Workshops zu verschiedenen Themen, wie z.B. russische Kultur, Fotographie, Video, Film, u.ä.

- die Veranstaltung von Tanz- und Theaterunterricht für Jugendliche

- die Veranstaltung von Deutsch-russischen Kulturbegegnungen

- Förderung Internationaler Kultur- und Jugendaustausche

- Förderung, Vorbereitung und Entwicklung der Filmkunst in all ihren Ausdrucksformen

als kulturelle Brücke der Freundschaft zwischen Gesellschaft und Künstler.

 

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der bereit ist, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen. Generell besteht bei Mitgliedern eine Altersbegrenzung bis 27 Jahre. Mitglieder in gewählten Funktionen können auch älter sein.

2. Die Mitgliedschaft wird in einem Aufnahmeantrag schriftlich beantragt; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung muss von der Mitgliedsversammlung bestätigt werden.

3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod des Mitglieds oder Ausschluss, wegen - trotz schriftlicher Abmahnungen - fortgesetzten vereinswidrigen Verhalten, worüber die Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer von ¾ der anwesenden Mitglieder entscheidet.

4. Darüber, ob und in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge erhoben werden, entscheidet die Mitgliedsversammlung.

 

§ 5 ORGANE DES VEREINS

1. Die Mitgliedsversammlung

2. Der Vorstand

3. Der Geschäftsführer

 

§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in dem jedes Mitglied stimmberechtigt ist.

2. Die Mitgliederversammlung findet statt:

- mindestens einmal im Jahr oder auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder.

- Zur Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntmachung der Tagesordnung eingeladen

3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

- Wahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder,

- Satzungsänderungen,

- Bestimmung der Schwerpunkte der Arbeit,

- Entgegennahmen von Jahresberechnung und Jahresbericht

4. Die Versammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

5. Protokollierung der Beschlüsse. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von der Versammlung zu bestimmenden Protokollführer gegenzuzeichnen ist.

 
§ 7 DER VORSTAND

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Er setzt sich zusammen aus

a) 1. Vorsitzenden

b) 2. Vorsitzenden

c) Kassenwart

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. 3. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer ernennen und bei Bedarf auch weitere Personen damit beauftragen, im Namen des Vorstandes tätig zu werden.

4. Der Vorstand übernimmt die Verwaltung des Vereins einschließlich der Kassengeschäfte.

5. Der Vorstand muss einen Bericht über alle in der Versammlung gefassten Beschlüsse erstellen.

6. Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung teilweise oder vollständig neu gewählt werden.

  

§ 8 ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN ORGANISATIONEN

1. Wir streben eine Zusammenarbeit mit anderen deutschen Gruppen an.

2. Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit mit anderen Gruppen sind:

 - die Verfolgung gemeinsamer Ziele

 - die Zusammenarbeit auf der Basis der Gleichberechtigung

 - die Respektierung der Autonomie, Identität und Eigenständigkeit der verschiedenen Gruppierungen

 

§ 9 GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

§ 10 AUFLÖSGUNG DES VEREINS

1. Der Verein kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die AGIJ e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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